Allgemeine Geschäftsbedingungen
§1 Geltungsbereich
(1) Alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Redmond Integrators GmbH (im Folgenden RI genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie sind Bestandteil aller Verträge, die RI mit ihren Vertragspartnern über die von ihr angebotenen Leistungen schließt. Sie gelten auch für die künftige Geschäftsbeziehung, soweit der Leistungsumfang dem der vorherigen Geschäfte entspricht, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Im kaufmännischen Verkehr gelten diese Bedingungen spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung als angenommen.
(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn RI ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn RI auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf welche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
§ 2 Angebote
(1) Angebote seitens RI sind stets freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Schriftliche und mündliche Aufträge und Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie durch RI in Textform (schriftlich, fernschriftlich oder elektronisch) bestätigt worden sind.
(2) Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen aufgrund technischer Weiterentwicklungen bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen RI hergeleitet werden können. Bei Dienstleistungs- und Entwicklungsaufträgen gilt eine schriftliche Termin- und Preiszusage als unverbindlicher Richttermin bzw. Richtpreis und nicht als verbindliche Zusage, da unvorhersehbare Termin- und Preisänderungen eintreten können.
§ 3 Zahlungsbedingungen/ Verzug
(1) Preise sind nur verbindlich, soweit sie in der Auftragsbestätigung schriftlich zugesagt oder vertraglich vereinbart worden sind. Sämtliche Preise verstehen sich in EURO zuzüglich der gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Zusätzliche Leistungen, die in der Auftragsbestätigung nicht enthalten sind, werden gesondert nach den in der jeweils gültigen Preisliste ausgewiesenen Preisen berechnet.
(3) Bei Bezugsverträgen und Dauerschuldverhältnissen dient der vereinbarte Preis bei Vertragsabschluss als Grundlage; Preisveränderungen während der Laufzeit des Bezugsvertrages bzw. Dauerschuldverhältnisses berechtigen RI zur Preisanpassung. Bei Verträgen, deren Laufzeit 4 Monate überschreitet, bleibt RI das Recht vorbehalten, etwaige Preissteigerungen eigener Zulieferer an den Kunden weiterzuleiten.
(4) Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum ist der Eingang bei Rechnung. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung.
(5) Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind ausstehende Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. zu verzinsen.
(6) Wenn der Auftraggeber im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt/seine Zahlungen einstellt, ist RI zur fristlosen Kündigung des Vertrages/Dauerschuldverhältnisses ohne gesonderte vorherige Ankündigung berechtigt. In diesen Fällen werden ohne besondere Aufforderungen sämtliche noch offenen Forderungen der RI gegenüber dem Auftraggeber zur sofortigen Zahlung fällig.
(7) Hält RI weiter am Vertrag fest, ist sie berechtigt, Vorauszahlung, Bankbürgschaft oder Sicherheitsleistung in angemessener Höhe zu verlangen.
(8) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind oder unbestritten bleiben. Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.
§ 4 Leistungszeit, Verzögerungen
(1) Angaben zum Leistungs- und Lieferzeitpunkt sind unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, RI hat einen Leistungs-/Liefertermin schriftlich verbindlich zugesagt.
(2) Vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, in dem RI oder einer ihrer Zulieferer durch Umstände, die von RI oder dem Zulieferer nicht zu vertreten sind (z.B. höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Ausfall von Mitarbeitern oder technischer Einrichtungen ohne Verschulden der RI oder des Zulieferers), daran gehindert ist, die Leistung zu erbringen. Gleiches gilt für den Zeitraum, in dem RI aufgrund fehlender Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers an der Leistungserbringung gehindert ist.
(3) Teillieferungen sind zulässig und gelten als selbstständige Leistung der RI.
§ 5 Abnahme
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den bestellten Gegenstand oder die vereinbarte Dienstleistung abzunehmen. Bei Abnahme hat er sich von der ordnungsgemäßen Beschaffenheit des Kaufgegenstandes oder der Dienstleistung zu überzeugen. Die Abnahme hat zu erfolgen, sobald RI die Lieferung oder Dienstleistungserbringung angeboten hat.
§ 6 Gewährleistung
Gewährleistungsansprüche des Kunden gegenüber RI aus der Lieferung neuer Waren und der Erbringung von Leistungen sind zunächst auf Nacherfüllung / Ersatzlieferung beschränkt.
Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl oder ist die Nacherfüllung/Ersatzlieferung unzumutbar, so hat der Kunde das Recht, eine angemessene Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Lösung vom Vertrag zu verlangen.
§ 7 Haftung/Haftungsbeschränkung
(1) RI haftet unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch seiner Erfüllungsgehilfen. Gleiches gilt für zugesicherte Eigenschaften sowie bei arglistiger Täuschung.
(2) Für leichte Fahrlässigkeit haftet RI nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichtverletzung), im Übrigen ist eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(3) Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz sowie nach dem Produktsicherheitsgesetz bzw. bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleiben unberührt.
§ 8 Haftungsbeschränkungen bei Haftung für leichte Fahrlässigkeit
(1) Eine Haftung der RI für etwaigen Datenverlust beim Auftraggeber oder auf Datenträgern von Auftraggebern ist auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Datensicherung, zu welcher der Auftraggeber selbstständig verpflichtet ist, eingetreten wäre.
(2) Für alle über die Wiederherstellung hinausgehenden sonstigen Schäden, insbesondere für Betriebsunterbrechungsschäden, Verdienstausfall und entgangenen Gewinn beim Auftraggeber, ist die Haftung auf die das vertragstypische Schadensrisiko abdeckende Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung / Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung der RI beschränkt. Über die Deckungssumme hinausgehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
(3) Der Auftraggeber ist bei Abschluss und während der Laufzeit von Verträgen mit RI verpflichtet, RI darauf hinzuweisen, sobald und soweit nach seiner Auffassung die Deckungssumme der Betriebshaftpflicht (für Personen-/Sachschäden) oder der Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung (für Vermögensschäden) zur Absicherung eventueller Schäden nicht oder nicht mehr ausreicht. Auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers, kann in diesem Fall eine Aufstockung der jeweiligen Deckungssummen erfolgen.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleibt die Ware Eigentum von RI. Verbindet der Auftraggeber im Eigentum der RI stehende Produkte mit anderen Waren, so verpflichtet er sich, RI an der neu entstandenen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der von RI gelieferten Waren zu den anderen Waren im Zeitpunkt der Verbindung einzuräumen.
(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen, die Vorbehaltsware betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt der Auftraggeber schon jetzt zur Sicherheit an RI ab. Der Auftraggeber wird widerruflich ermächtigt, die abgetretene Forderung für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf Aufforderung der RI hat der Auftraggeber die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware seitens des Auftraggebers an Dritte ist unzulässig.
(3) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändung, wird der Auftraggeber auf das Eigentum von RI hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung gehen sämtliche Kosten und Schäden zu Lasten des Auftraggebers.
§ 10 Lieferung von Fremdsoftware
Von RI zur Verfügung gestellte oder gelieferte Software und dazugehörige Dokumentationen sind nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers im Rahmen einer einfachen, nicht übertragbaren Lizenz des Softwareherstellers bestimmt. Bei Veräußerung der Hard- und Software an Dritte ist die Lizenz mit zu übergeben. Auf die gesonderten Lizenzbedingungen der Softwarehersteller wird hingewiesen.
§ 11 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) gilt nicht.-
(3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen RI und dem Auftraggeber ist nach ihrer Wahl Bochum oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen RI ist Bochum ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Regelungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
§ 12 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen tritt dann die gesetzliche Regelung, wobei zu berücksichtigen ist, dass der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck möglichst genau erreicht wird. Eventuell bestehende Regelungslücken sind dementsprechend zu ergänzen.
Redmond Integrators GmbH
Lise-Meitner-Allee 31
D-44801 Bochum
Geschäftsführer: Mirco Kappe
Amtsgericht Bochum HRB 11259
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE254608537

